Erläuterungen zu den Geschäften
27.02.2024 Saanen, PolitikAusserordentliche Gemeindeversammlung vom Freitag, 22. März 2024, 20.00 Uhr, Kirche Saanen, Türöffnung 19.30 Uhr.
1. Änderung Zonenplan Nr. 4, Gstaad, Gewerbezone (G), Parzelle Nr. 571 «Erweiterung Schlachthaus ...
Ausserordentliche Gemeindeversammlung vom Freitag, 22. März 2024, 20.00 Uhr, Kirche Saanen, Türöffnung 19.30 Uhr.
1. Änderung Zonenplan Nr. 4, Gstaad, Gewerbezone (G), Parzelle Nr. 571 «Erweiterung Schlachthaus Büdemli»
Zustimmung zur Änderung des Zonenplans
Die Buure Metzg AG beschäftigt heute in Gstaad, Rougemont und Schönried rund 40 Mitarbeitende und bildet Lernende aus. Sie ist bestrebt, regionale Produkte in hoher Qualität – meist hausgemachte Spezialitäten – zu produzieren, inklusive Verkauf. Der Hauptstandort mit Schlachtung, Verarbeitung und Produktion eines Vollsortiments an Eigenprodukten mit Verkauf befindet sich heute an der alten Lauenenstrasse im Dorfkern von Gstaad. Der Mietvertrag zur Nutzung der Räumlichkeiten in Gstaad läuft aus. Die Eigentümerschaft der Liegenschaft kündigen den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs. Die Buure Metzg braucht zur Weiterführung der Unternehmung somit einen neuen Standort für ihre Schlachtung, Verarbeitung und Produktion. Gesucht wurde folglich ein neuer Standort in einer bestehenden oder neuen Gewerbezone.
Bei der Suche nach einem neuen, geeigneten Standort für den Schlachtbetrieb zeigte sich, dass kein Standort in den bestehenden Gewerbezonen möglich ist. Die Buure Metzg will darum mit dem zweiten in der Gemeinde Saanen bestehenden Schlachthaus – der Schlachthaus Büdemli AG – zusammenspannen. Die beiden Schlachthöfe sollen am bestehenden Standort des Schlachthauses Büdemli konzentriert werden. Die Schlachtung erfolgt gemeinsam, jedoch zeitlich getrennt. Das Schlachthaus soll dazu zentral in der Mitte der beiden Verarbeitungsbetriebe aufgebaut werden und so beide Betriebe mit Schlachttieren versorgen. Die Erweiterung des bestehenden Schlachthauses und die Konzentration der beiden Standorte zur Nutzung von Synergien mit Schaffung eines verdichteten Betriebsareals erweist sich unter diesen Umständen aus raumplanerischer Sicht als sinnvoll. Ein weiterer grosser Vorteil ist, dass an diesem Standort keine zusätzlichen Transportwege für die Betriebe anfallen. Die Parzelle Nr. 571 befindet sich heute in der Landwirtschaftszone. Die geplante Erweiterung des bestehenden Schlachthofs erfordert eine Einzonung mit Rodungsbewilligung/Ersatzaufforstung.
Mit der vorliegenden Änderung des Zonenplans Nr. 4 der Gemeinde Saanen wird die bestehende Gewerbezone auf der Parzelle Nr. 5099 Richtung Osten erweitert. Auf der Parzelle Nr. 571 wird eine Fläche von rund 1760 m² neu der Gewerbezone zugewiesen. Neben der geplanten Einzonung wird für die Zufahrt ab der Turbachstrasse zur Anlieferung im Osten des Gebäudes eine Fläche von rund 99 m² von der Zone für öffentliche Nutzung (ZöN) A11 neu ebenfalls der Gewerbezone zugeordnet. Die drei dadurch wegfallenden Parkplätze in der ZöN A11 sollen künftig in der dafür vorgesehenen ZöN A12 zur Verfügung gestellt werden. Diese befindet sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite und wird in einem separaten Verfahren auf den heutigen Verlauf der Turbachstrasse angepasst. Während der öffentlichen Mitwirkung vom 12. April bis am 13. Mai 2022 gingen sieben Eingaben ein. Nach Abschluss der Vorprüfung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) wurde die öffentliche Auflage vom 31. Oktober bis 1. Dezember 2023 durchgeführt. Innerhalb der Einsprachefrist gingen zwei Einsprachen ein. Am 8. Januar 2024 fand eine gemeinsame Einspracheverhandlung mit allen Einsprechenden statt. Eine Einigung wurde nicht erzielt. An der Gemeindeversammlung wird über die Einsprachen informiert.
Antrag: Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten die Zustimmung zur Änderung Zonenplan Nr. 4, Gstaad, Gewerbezone (G), GBB 571, «Erweiterung Schlachthaus Büdemli».
2. Erheblichkeitsantrag Sanierung Ortsdurchfahrt Schönried: Soll die Durchfahrtgeschwindigkeit von 50 km/h in Schönried beibehalten werden?
Beschlussfassung über den Erheblichkeitsantrag 2011 wurde an der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember der Antrag «In der Ortschaft Schönried entlang der Hauptstrasse (zwischen den vier Zebrastreifen) wie Grubenstrasse (ab Hauptstrasse, MOB-Übergang bis und mit Einstieg Panorama Fuss- und Wanderweg) ist der nicht-motorisierte Verkehr eingehend zu prüfen, Lösungsansätze zu erarbeiten, um die Sicherheit und den Komfort des nichtmotorisierten Verkehrs zu verbessern» vom Souverän mit grossem Mehr als erheblich erklärt.
Seitdem ist das Tiefbauamt des Kantons Bern in enger Zusammenarbeit mit der Einwohnergemeinde Saaanen sowie der eingesetzten Begleitgruppe daran, die Sanierung der Ortsdurchfahrt Schönried zu planen. Die Frage des Geschwindigkeitsregimes wurde dabei mehrfach behandelt und verschiedenste Varianten besprochen. Diese reichen von Beibehalten von generell 50, Reduktion auf 40 km/h bis hin zur Schaffung einer Tempo-30-Zone. Bis dato wurde dazu kein abschliessender Beschluss gefasst.
Erheblichkeitsantrag für Durchfahrtsgeschwindigkeit 50 km/h in Schönried: An der Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 2023 wurde seitens des Petitionskomitees «gegen Tempo 30 innerorts auf der Kantonsstrasse in Schönried» von Hans Schär ein Erheblichkeitsantrag gestellt, der verlangt, dass an einer der nächsten Gemeindeversammlungen über die Durchfahrtsgeschwindigkeit in Schönried abgestimmt wird. Das bis dato erarbeitete Projekt soll weder bewertet noch vorgestellt werden. Es geht darum, das Temporegime im Grundsatz zu klären, damit der Kanton eine Stossrichtung erhält, um die Sanierung der Ortsdurchfahrt weiterbearbeiten zu können.
Trotz eines Entscheids der Gemeindeversammlung wird über die endgültige Durchfahrtsgeschwindigkeit das Tiefbauamt des Kantons Bern als Strasseneigentümerin entscheiden.
Antrag: Der Gemeinderat beantragt der Versammlung wie folgt: Soll die Durchfahrtgeschwindigkeit von 50 km/h in Schönried beibehalten werden?
3. Verschiedenes
a. Vorfrankatur Abstimmungskuverts: Orientierung
Die Gemeindeversammlung kann Anträge, die einen nicht angekündigten Gegenstand betreffen und in ihre Kompetenz (Zuständigkeit der Gemeindeversammlung) fallen, beraten und erheblich oder unerheblich erklären. Erheblich erklärte Anträge sind vom Gemeinderat einer späteren Versammlung zum definitiven Entscheid vorzulegen (Art. 63 AWR).
Saanen, 27. Februar 2024
Der Gemeinderat von Saanen